AGB – Lizenzierung

Desktopapplikationen

Relux Informatik AG im folgenden RELUX genannt für ReluxDesktop, ReluxCAD for Revit

Dies ist ein Vertrag zwischen Ihnen ("Lizenznehmer“) und RELUX Informatik AG ("RELUX“), einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft. Falls Sie am Ende des Textes Ihr Einverständnis erklären, bedeutet dies, dass Sie den vorliegenden Vertrag sorgfältig gelesen und verstanden haben und mit sämtlichen Bedingungen und Konditionen dieses Vertrages einverstanden sind.

Dies ist ein Lizenzvertrag. Dieser Endbenutzerlizenzvertrag ("Vertrag") liegt der ReluxDesktop (ReluxOffer, ReluxEnergyCH, ReluxCAD *, ReluxNet, ReluxTunnel, ReluxKCalc) Softwareprodukte, dem dazugehörigem Erläuterungsmaterial ("Software") und Produktdaten von Herstellern, welche diese über Produkte von RELUX der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Die Bezeichnung "Software" umfasst auch sämtliche verbesserte und geänderte Fassungen, für die RELUX eine kostenlose oder kostenpflichtige Lizenz erteilt hat. Eine Softwarekopie und jede andere Kopie bleiben Eigentum von RELUX. Mit der Annahme dieses Vertrages gewährt RELUX dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung von Software, sofern der Lizenznehmer sich mit dem Folgenden einverstanden erklärt.

1. Nutzung der Software

1.1 Der Lizenznehmer darf die Software auf einer Festplatte, einem sonstigen Speichermedium installieren oder auf Online Medien benutzen. Der Lizenznehmer darf die Software auf einem Dateiserver für die Benutzung auf einem Ortsnetz zum Zwecke (i) der dauerhaften Installation auf Festplatten oder sonstigen Speichermedia installieren -beziehungsweise (ii) die Software über ein solches Netzwerk betreiben; der Lizenznehmer darf Sicherheitskopien der Software anfertigen.

1.2. Der Lizenznehmer darf keine Kopien der Software anfertigen und vertreiben. Die Anfertigung von Sicherheitskopien gemäss vorstehender Ziffer 1.1 bleibt vorbehalten; deren Vertrieb ist unzulässig. Falls der Lizenznehmer die Software vom Internet oder von einer ähnlichen Online Quelle herunterlade, gelten die gleichen Regeln wie bei Datenträgern von RELUX.

2. Einschränkungen

2.1 Der Lizenznehmer darf das Installierungsprogramm selbst in keiner Weise verändern oder modifizieren. Die Software wird von RELUX zum Betrachten, Vertreiben und Verteilen von Produktdaten von RELUX Mitgliedern lizenziert und vertrieben. Jedes fremde Plug-In und jede Verbesserung, die es ermöglicht, Daten dieser Mitglieder direkt oder indirekt zu speichern oder weiter zu verwenden ist ausdrücklich verboten.

2.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, rückentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software herauszufinden oder Zugriff auf Produktdaten von RELUX Mitgliedern zu erhalten.

3. Informationen

3.1 Eigentum und Schutzrechte

Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch der Software zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht an der Software und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben bei RELUX.

3.2 Geheimhaltungen der Software

Die Software enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, insbesondere betreffend die Verarbeitung von Daten für bestimmte Anwendungen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von RELUX darstellen. Demgemäss verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Software mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, sie nur für den in diesem Vertrag umschriebenen bestimmungsgemässen Gebrauch zu verwenden und sie Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen.

3.3 Kennzeichenrechte

Sämtliche Kennzeichenrechte (Marken etc.) stehen im Eigentum von RELUX oder anderen Rechtsinhabern. Die Lizenznehmer sind nicht berechtigt, die geschützten Kennzeichen ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von RELUX oder des Rechtsinhabers zu verwenden.

3.4 Wahrungen der Schutzrechte

Der Lizenznehmer anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht von RELUX, enthält sich während der Dauer der ihm eingeräumten Lizenz jedes Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte und ergreift gemäss den Instruktionen von RELUX alle Massnahmen, um die Rechte von RELUX an der Software zu wahren. Insbesondere wird der Lizenznehmer den Schutzrechtsvermerk von RELUX auf allen vollständigen oder auszugsweisen Kopien der Software anbringen und RELUX über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Schutzrechtsverletzungen umgehend informieren.

4. Haftungsbeschränkungen

4.1. RELUX liefert dem Lizenznehmer die Software ohne jegliche Gewährleistung.

4.2 RELUX und seine Mitglieder übernehmen keine Garantie für die Leistung oder die Ergebnisse, die der Lizenznehmer durch die Nutzung der Software erzielt.

4.3 RELUX und seine Mitglieder übernehmen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gewährleistung oder Garantie dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und auch nicht dafür, dass die Software marktgängig oder für irgendeinen bestimmten Zweck geeignet ist.

4.4 RELUX übernimmt keine Garantie, dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden kann, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.

4.5 Jede Haftung oder Verpflichtung von RELUX aus oder im Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Nutzung der Software und den damit erzielten Resultaten sowie aus dem Testen von Programmen, aus der Wiederbeschaffung nicht gesicherter Daten und für direkte, indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Lizenznehmers oder Ansprüche Dritter wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Dies gilt selbst dann, wenn ein RELUX-Vertreter auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

4.6 Keine der in dem vorliegenden Vertrag enthaltenen Bestimmungen schränkt die gesetzlichen Rechte irgendeiner Partei ein, die als Verbraucher auftritt.

5. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag sowie alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist jeweils Basel, sollte kein zwingender Gerichtsstand entgegenstehen.

7. Datenschutz

Bei den Datenerhebung hält sich RELUX an die Vorgaben zum Datenschutz und an die Datenschutzrichtlinie von RELUX (auf der Homepage abrufbar).

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon nicht berührt.

8.2 Dieser Vertrag endet automatisch, wenn der Lizenznehmer die darin enthaltenen Bestimmungen trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt. Der vorliegende Vertrag kann nur schriftlich geändert werden, wobei die Änderung von einem bevollmächtigten leitenden Angestellten von RELUX unterzeichnet werden muss.

8.3 Dieser Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und RELUX ersetzt alle vorigen Präsentationen, Diskussionen, Zusicherungen, Endbenutzer-Lizenzverträge, Mitteilungen oder Werbungen über die Software.

8.4 Ein Exemplar dieses Vertrages steht dem Lizenznehmer zur Verfügung, nachdem er die Software installiert hat. Sollten Sie Fragen zum vorliegenden Vertrag haben oder wünschen Sie Informationen von RELUX, so setzen Sie sich in Verbindung mit der RELUX-Niederlassung für Ihr Land, oder wenden Sie sich an: RELUX Informatik AG, www.RELUX.com, info@RELUX.com

RELUX und RELUXNET sind geschützte Marken von RELUX Informatik AG.

WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DES VORLIEGENDEN VERTRAGES NICHT EINVERSTANDEN SIND, SO MACHEN SIE DURCH ANKLICKEN DES ENTSPRECHENDEN FELDES IHRE ABLEHNUNG KENNTLICH. DIE BENUTZUNG DER SOFTWARE IST DAMIT GESPERRT.

Münchenstein, November 2019

Online-Services

Relux Informatik AG im folgenden RELUX genannt für *Net, *Analyse, *StreetCalc, *OnCalc, *SceneCalc, *SensCalc

Dies ist ein Vertrag zwischen Ihnen ("Lizenznehmer“) und RELUX Informatik AG ("RELUX“), einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft. Falls Sie am Ende des Textes Ihr Einverständnis erklären, bedeutet dies, dass Sie den vorliegenden Vertrag sorgfältig gelesen und verstanden haben und mit sämtlichen Bedingungen und Konditionen dieses Vertrages einverstanden sind.

Dies ist ein Lizenzvertrag. Dieser Endbenutzerlizenzvertrag ("Vertrag") für Online Softwareservices die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Die Bezeichnung "Software" umfasst auch sämtliche verbesserte und geänderte Fassungen, für die RELUX eine kostenlose oder kostenpflichtige Lizenz erteilt hat. Mit der Annahme dieses Vertrages gewährt RELUX dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung von Software, sofern der Lizenznehmer sich mit dem Folgenden einverstanden erklärt.

1. Nutzung der Software

1.1 Der Lizenznehmer darf die Software online benutzen. 

1.2. Der Lizenznehmer darf keine Kopien der Software anfertigen oder Dritten zugänglich machen.

Mit einem zusätzlichen, beidseitig unterschreibenden Vertrag kann RELUX Geschäftspartnern online Services von RELUX für deren eigenen Zwecke und für deren Kunden zugänglich machen.

2. Einschränkungen

2.1 Der Lizenznehmer darf das Installierungsprogramm selbst in keiner Weise verändern oder modifizieren. Die Software wird von RELUX zum Betrachten, Vertreiben und Verteilen von Produktdaten. Berechnungen und Simulationen von RELUX lizenziert und vertrieben. Jede fremde Verbesserung, Änderung oder Verwendung dieser online Services ausserhalb der von RELUX zur Verfügung gestellten Umgebung ist ausdrücklich verboten.

2.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, rückentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software herauszufinden oder Zugriff auf Produktdaten von RELUX Mitgliedern zu erhalten.

3. Informationen

3.1 Eigentum und Schutzrechte

Dem Lizenznehmer stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch der Software zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht an der Software und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben bei RELUX.

3.2 Geheimhaltungen der Software

Die Software enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, insbesondere betreffend die Verarbeitung von Daten für bestimmte Anwendungen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von RELUX darstellen. Demgemäss verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Software mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, sie nur für den in diesem Vertrag umschriebenen bestimmungsgemässen Gebrauch zu verwenden und sie Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen.

3.3 Kennzeichenrechte

Sämtliche Kennzeichenrechte (Marken etc.) stehen im Eigentum von RELUX oder anderen Rechtsinhabern. Die Lizenznehmer sind nicht berechtigt, die geschützten Kennzeichen ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von RELUX oder des Rechtsinhabers zu verwenden.

3.4 Wahrungen der Schutzrechte

Der Lizenznehmer anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht von RELUX, enthält sich während der Dauer der ihm eingeräumten Lizenz jedes Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte und ergreift gemäss den Instruktionen von RELUX alle Massnahmen, um die Rechte von RELUX an der Software zu wahren. Insbesondere wird der Lizenznehmer den Schutzrechtsvermerk von RELUX auf allen vollständigen oder auszugsweisen Kopien der Software anbringen und RELUX über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Schutzrechtsverletzungen umgehend informieren.

4. Haftungsbeschränkungen

4.1. RELUX liefert dem Lizenznehmer die Software ohne jegliche Gewährleistung.

4.2 RELUX und seine Mitglieder übernehmen keine Garantie für die Leistung oder die Ergebnisse, die der Lizenznehmer durch die Nutzung der Software erzielt.

4.3 RELUX und seine Mitglieder übernehmen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gewährleistung oder Garantie dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und auch nicht dafür, dass die Software marktgängig oder für irgendeinen bestimmten Zweck geeignet ist.

4.4 RELUX übernimmt keine Garantie, dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden kann, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.

4.5 Jede Haftung oder Verpflichtung von RELUX aus oder im Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Nutzung der Software und den damit erzielten Resultaten sowie aus dem Testen von Programmen, aus der Wiederbeschaffung nicht gesicherter Daten und für direkte, indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Lizenznehmers oder Ansprüche Dritter wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Dies gilt selbst dann, wenn ein RELUX-Vertreter auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

4.6 Keine der in dem vorliegenden Vertrag enthaltenen Bestimmungen schränkt die gesetzlichen Rechte irgendeiner Partei ein, die als Verbraucher auftritt.

5. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag sowie alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist jeweils Basel, sollte kein zwingender Gerichtsstand entgegenstehen.

7. Datenschutz

Bei den Datenerhebung hält sich RELUX an die Vorgaben zum Datenschutz und an die Datenschutzrichtlinie von RELUX (auf der Homepage abrufbar).

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon nicht berührt.

8.2 Dieser Vertrag endet automatisch, wenn der Lizenznehmer die darin enthaltenen Bestimmungen trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt. Der vorliegende Vertrag kann nur schriftlich geändert werden, wobei die Änderung von einem bevollmächtigten leitenden Angestellten von RELUX unterzeichnet werden muss.

8.3 Dieser Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und RELUX ersetzt alle vorigen Präsentationen, Diskussionen, Zusicherungen, Endbenutzer-Lizenzverträge, Mitteilungen oder Werbungen über die Software.

8.4 Ein Exemplar dieses Vertrages steht dem Lizenznehmer zur Verfügung, nachdem er die Software installiert hat. Sollten Sie Fragen zum vorliegenden Vertrag haben oder wünschen Sie Informationen von RELUX, so setzen Sie sich in Verbindung mit der RELUX-Niederlassung für Ihr Land, oder wenden Sie sich an: RELUX Informatik AG, www.RELUX.com, info@RELUX.com

RELUX deren Produkt- und Servicenamen sind geschützte Marke der RELUX Informatik AG.

WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DES VORLIEGENDEN VERTRAGES NICHT EINVERSTANDEN SIND, SO MACHEN SIE DURCH ANKLICKEN DES ENTSPRECHENDEN FELDES IHRE ABLEHNUNG KENNTLICH. DIE BENUTZUNG DER SOFTWARE IST DAMIT UNTERSAGT.

Münchenstein, April 2023